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Neue Gesetzesnovelle in Österreich:

Laserstörer verboten!

Nicht mehr brandneu, aber heißer als je zuvor, ist das Thema rund um die neue Gesetzesnovelle im KFG (Kraftfahrgesetz). Da wir täglich Emails und Anrufe dazu bekommen, hier die wichtigsten Fakten.

Auszug KFG Österreich 2017:

„Radar- oder Laserblocker“

  • 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen an oder in Kraftfahrzeugen nicht angebracht und in Kraftfahrzeugen nicht mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen die Bestimmung des Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.“

Was bedeutet das?

Das Gesetz bezieht sich also explizit auf Störgeräte. Nicht auf Geräte, welche nur vor Geschwindigkeitsmessungen warnen. Somit sind Radarwarner von der Novelle im KFG nicht betroffen. Auch Laserwarner, also Geräte, die Lasermessungen nur erkennen, wären demnach nicht verboten. Die Störfunktion der Laserblocker ist jedoch definitiv verboten! Die meisten Laserblocker lassen sich aber zu einem Laserwarner umprogrammieren. Somit würde das Gerät nicht mehr gegen das Gesetz verstoßen. Leider unterscheiden sich Laserwarner und Laserstörer meist nur in der verwendeten Software und sehen somit für die Polizei gleich aus. Daher könnte es trotzdem schwierig werden, den Polizisten glaubhaft zu vermitteln, dass Ihr Gerät nur warnt und nicht stört. Andererseits besteht für die Polizei auch kein Grund Sie anzuhalten, weil die Lasermessung durch den Laserwarner ja nicht negativ beeinflusst wird. Ausnahme sind die Lasersensoren der Marke Stinger. Hier unterscheiden sich Laserwarner und Laserstörer auch optisch voneinander. Somit wäre leicht bewiesen, dass es sich nur um einen Warner und nicht um einen Störer handelt.

Auf Nummer sicher!

Sie wollen lieber auf Nummer sicher gehen und den Laserblocker lieber komplett ausbauen? Kein Problem! Dann rüsten wir Ihre Anlage auf einen reinen Radarwarner um.

Wir helfen Ihnen!

Egal welcher Lösungsansatz für Sie der richtige ist. Wir helfen Ihnen, die Maßnahmen umzusetzen, damit Sie Ihre Warngeräte wieder beruhigt weiterverwenden können.

Fragliche Umsetzung.

Sicher wurden viele Laserstörer zu recht konfisziert. Uns wurde aber auch von Fällen berichtet, in denen die Exekutive wohl über das Ziel hinausgeschossen ist. Es wurden Geräte einkassiert, welche in keinem Fall ein Störgerät waren. Laut Kundenaussagen, wurden sogar Kennzeichen von parkenden Autos abgenommen, weil lediglich der Verdacht bestand, dass ein Störgerät verbaut ist, was aber gar nicht der Fall war. Sollte Ihnen Ähnliches passiert sein, können wir Ihnen einen sehr guten Rechtsanwalt empfehlen. Versäumen Sie keine Fristen. Warten Sie nicht, bis die Anzeige zugestellt wurde. Wenn Sie Recht bekommen, müssen die von den Behörden beschlagnahmten Geräte zurückgegeben werden und Sie können Schadenersatz fordern.

Klicken Sie hier, wenn Sie Fragen dazu haben oder Ihre Erfahrungen mit uns teilen möchten.